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| Stefanie R. Anmeldedatum: 12.05.2008 Beiträge: 574 Wohnort: Göttingen (Landkreis) |
Hallo zusammen, eine Bekannte erzählte mir heute folgende Geschichte: Sie hat vor 5 Wochen bei einer Züchterin 2 Teddies erstanden, Mutter und Tochter. Eigentlich wollte sie nur die Tochter (sie hat nämlich schon drei Tiere), die Züchterin wollte aber die Mutter auch gern verkaufen (Grund weiß ich jetzt nicht mehr), also nahm meine Bekannte beide und hat jetzt 5 Tiere. Vor 2 Wochen fällt meiner Bekannten auf, dass die Mutter wieder dicker wird, und jawoll, das Tier ist wieder trächtig! Als meine Bekannte nun anrief, meinte die Züchterin, meine Bekannte könne ja das schwangere Tier nächste Woche zurück zu ihr bringen, damit sie dort auspacken kann, dann bleibt das Muttertier noch 2-3 Wochen bei ihr und dann kann meine Bekannte die Mutter wieder zurückholen. Die Babies behält sie natürlich. Hääääääääääääääääääääääääääh??? Was soll das denn bitte? Ich habe meiner Bekannten gesagt, ich würde das vor 5 Wochen gerade neu vergesellschaftete Tier im Leben nicht wieder für ein paar Wochen zurück zur Züchterin bringen (nur, weil die angeblich dann bei der Geburt besser helfen kann?!) und dazu noch die Babies dort lassen! Ich würde das Tier in Ruhe auspacken lassen und mich dann um die Weitervermittlung der Babies kümmern. So sieht meine Bekannte das auch, macht sich aber Gedanken, ob die Züchterin ein Recht auf die Babies hat. Ich sagte "Nein", denn, das Schwein wurde schwanger verkauft und somit sind auch die noch nicht geborenen Babies in ihr Eigentum übergegangen. Habe ich da Recht, oder kann die Züchterin die Babies "zurückverlangen"? _________________ Grüße Stefanie - im Namen der Schweine Juanita ("Dicke"), Bonita ("Bonni"), Esmeralda ("Esmi") und Ernesto ("Erni") ______________________ |
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| Mr. AdSense Werbeanzeige Anmeldedatum: 01.08.2005 Beiträge: 2911 Remscheid |
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| Moonlight Anmeldedatum: 04.06.2009 Beiträge: 282 Wohnort: Köln |
hi, hast du ein vertrag unterschrieben das dir das tier gehört? wen ja meine ich gehör dir das tier damit auch die folgen die voher pasirt sind. ich weiß es aber nicht genau da ich keine anweltin bin. |
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| Tina P. Anmeldedatum: 08.10.2006 Beiträge: 3992 Wohnort: Düsseldorf |
Komische Züchterin.. Ich bin eigentlich der selben Meinung wie du, "verkauft" ist "verkauft"... Hat die Züchterin denn gesagt, sie möchte die Babys unbedingt haben, oder hat sie es nur vorgeschlagen, dass sie sie nehmen würde? _________________ LG von Tina und den Schweinchen Little, Flocke, Phoebe, Lino, Muffin und Alice. Immer im Herzen: *Brownie 18.11.10* |
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| Morgaine Anmeldedatum: 24.09.2008 Beiträge: 664 Wohnort: Kempten |
Ich bin keine Rechtsexpertin, aber hab mal gegoogelt... http://de.wikibooks.org/wiki/Examensrepetitorium_Jura:_BGB_Schuldrecht:_Kauf Da Tiere ja lt. unserer Gesetzgebung "Sachen" sind, gelten hier die üblichen Kaufvertragsklauseln. Besonders das Kapitel "Ansprüche des Käufers" ist interessant, in der geregelt ist, wie die Eigentumsrechte an den Käufer übergehen. Ich interpretiere das so: Der Käufer kann bei mangelhaften Sachen Rechte einfordern (z.B. Schadensersatz, Rückgabe). Der Verkäufer hat ab dem Zeitpunkt Kaufpreis gezahlt + Übergabe der Sache keine Rechte mehr. Wenn ich die Gesetze jetzt am trächtigen Meerschwein anwende, bedeutet das folgendes für mich: Deine Bekannte könnte aufgrund der Trächtigkeit bei der Züchterin die Gewährleistung einfordern, die Verkäuferin hat keine Rechte mehr am Tier. Jetzt könnte es natürlich noch sein, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, in dem andere Regelungen getroffen wurden. Wobei sich für mich die Frage stellt, ob die im Falle eines Rechtsstreites überhaupt eine Rolle spielen. Ich würde an Stelle deiner Bekannten weder Mutterschwein noch Babyschweinchen zurückgeben. Dann soll doch mal die Züchterin beweisen, wie die Rechtslage ist. So, und während ich grad hier so schreibe, fällt mir ein, dass wir eine Jurastudentin hier im Forum haben. |
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| darie Anmeldedatum: 30.12.2008 Beiträge: 5124 Wohnort: Krummesse |
Hallo..gehts denn darum, dass die Züchterin Deiner Bekannten die Babies wegnehmen will...also haben sich die Beiden quasi schon darum gestritten oder ist das ein Entgegenkommen der Züchterin, weil sie Deiner Bekannten nicht noch mehr Tiere zumuten wollte....? (Über die Art und Weise dieser Zucht schweig ich mich absichtlich aus) LG darie _________________ Liebe Grüße auch von Bungee, Toto, Cinderella, Yil und Smilla Schröderchen August 2008 - 01.08.2011 Polly 26.6.2011 - 16.10.2011 Für immer in meinem Herzen www.notmeerschweinchen.de |
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| Moonlight Anmeldedatum: 04.06.2009 Beiträge: 282 Wohnort: Köln |
so sie solte mal zu den post schreiben. |
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| *Sarah* Anmeldedatum: 08.07.2009 Beiträge: 403 Wohnort: Neuss |
Hallo... also ich habe in meiner Ausbildung Kaufverträge und Kaufvertragsstörungen durchgenommen.... zwar nur mit Sachen...aber wenn es auch wie bei Tieren gilt dann gilt folgendes: wenn die Bekannte das Muttertier schon bezahlt hat und somit Eigentümerin geworden ist...und es keine besonderen Regelungen in einem Kaufvertrag geregelt worden sind, hat die Züchterin keinerlei Rechte über die Babys zu verfügen....denn die Bekannte hat ihre Kaufvertragspflichten erfüllt (Bezahlung, Entgegennahme der "Ware" also des Muttertieres....) Ich würde das Muttertier auch nicht an die Züchterin geben...gibt das Tier ab, obwohl sie wusste dass es vllt trächtig sein könnte..und dann schön die babys übernehmen und geld einkassieren oder wie ? ? ? |
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| Aurelia Anmeldedatum: 24.02.2009 Beiträge: 787 |
Ist ja irgendwie süß, wenn ich das hier so lese Aber es geht hier maßgeblich ja um die Frage: Wer ist Eigentümer der Babies geworden? Oder? Das hat mit Schuldrecht - also die Kaufverträge, die ihr hier auseinandernehmt - äh gar nichts zu tun so richtig Entscheidend ist hier die dingliche Seite - also der Eigentumserwerb. Der vollzieht sich bei den Babies nach §§ 953ff BGB. Der sog. Fruchterwerb = Babies der Schweinedame. Danach sind die Erzeugnisse (=Babies) der Sache auch Eigentum des Eigentümer der Hauptsache (=Schweinedame) Eigentümerin ist somit deine Bekannte geworden Fraglich ist, ob sie die Babies möglicherweise herausgeben muss (Tata, ein juristischer Obersatz Muss sie nicht, weil sie redlich ist = gutgläubig = bei Erwerb der Sache hatte sie keine Kenntnis von der Trächtigkeit des Tieres Ich übernehme keine Haftung, bei der Hitze schmilzt mein juristisches Wissen auf eine Erbse zusammen Schuldrechtliche Schadensersatzansprüche sind dann noch ein anderes Blatt Papier |
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| *Sarah* Anmeldedatum: 08.07.2009 Beiträge: 403 Wohnort: Neuss |
Ja das meinte ich ja auch mit Eigentümer an einer "Sache" Wenn Sie die "Sache" gutgläubig erworben hat und dementsprechend auch die "Sache" bezahlt hat und zur vereinbarten Zeit entgegengenommen hat (also ihre Pflichten erfüllt hat), dann ist sie ja auch Eigentümerin geworden Bin auch deiner Meinung Aurelia, die Bekannte hat die Meeridame gutgläubig erworben und bezahlt und ist nun Eigentümerin geworden.... Woher kannste denn die Paragraphen auswendig? Studierst du Jura?? Ich konnte mir noch nie die ganzen Paragraphen merken |
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| Aurelia Anmeldedatum: 24.02.2009 Beiträge: 787 |
Aber...du hast schuldrechtlich argumentiert und nach dem Abstraktionsprinzip sind schuldrechtliche und dingliche Ebene strickt voneinander zu trennen (sonst gibts katastrophalen Punktabzug und man kann sich auf ein "nicht bestanden" freuen §§433 ff BGB regelt die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer §§929ff BGB regeln dagegen den Eigentumsübergang von Sachen - also Eigentümer und Erwerber Wie soll ich das erklären...also der Kaufvertrag kann nichtig sein und der Eigentumsübergang bleibt trotzdem wirksam...(Ausnahmefall bspw. Fehleridentität aber das führt zu weit Dafür ist die Abgrenzung Schuldrecht - Sachenrecht enorm wichtig Ja ich bin Jura-Studentin in der Examensendphase und da weiß man dann einfach wo die Eckpfeiler im BGB stehen Alles andere würde das Klausurschreiben zu einem noch schlimmerem Akt machen als er so oder so schon ist |
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| *Sarah* Anmeldedatum: 08.07.2009 Beiträge: 403 Wohnort: Neuss |
Ohhhhh war ja auch nur für die Ausbildung du meinst also wenn z.B. wenn du mir etwas leihst, dann bin ich ja der Besitzer und du der Eigentümer......wenn ich aber diese Sache (sagen wir ne CD das ist doch auch so ein musterbeispiel für gutgläubiger Kauf und Eigentümerwechsel, oder?! Auch wenn es jetzt hierzu nicht trifft, ist ja kein Schweini verliehen wurden Endphase? Na dann hast du es ja bald geschafft |
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| Moonlight Anmeldedatum: 04.06.2009 Beiträge: 282 Wohnort: Köln |
da weiß ich wo ich mich dan wenden kann wen es um den Mietvertrag geht |
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| Morgaine Anmeldedatum: 24.09.2008 Beiträge: 664 Wohnort: Kempten |
Ok, habe gerade beim Durchlesen gemerkt, dass ich keine Ahnung habe und somit totalen Schwachsinn geschrieben habe. Aber eins war richtig, die Jurastudentin weiß Rat! |
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| Aurelia Anmeldedatum: 24.02.2009 Beiträge: 787 |
Das ist ein Kaufvertrag und ein gutgläubiger Eigentumserwerb Gutgläubiger Forderungserwerb (also gutgläubiger Erwerb der Kaufvertragsforderung) ist im Allgemeinen nicht möglich. Also in deinem Beispiel ist ein wirksamer KV geschlossen worden, das Eigentum an der CD hat C aber "nur" gutgläubig erworben. Die Abgrenzung Schuldrecht - Sachenrecht ist für viele problematisch. Ich hab mir das immer mit einer Mauer vorgestellt Vertragsschluss auf der einen Seite der Mauer und Eigentumserwerb auf der anderen. In Ausnahmefällen wie Fehleridentität gibt es dann eine Durchgangstür @Morgaine Ach, dafür kann ich nicht so richtig mit Kindern @Moonlight Ich sag nichts ohne meinen Anwalt Wir lernen im Studium erstmal nur materielles Recht, richtiges Vertragsrecht und das Durchboxen von Ansprüchen lernt man erst im Referendariat |
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| Morgaine Anmeldedatum: 24.09.2008 Beiträge: 664 Wohnort: Kempten |
@Aurelia: Wenn ich das so durchlese, kann ich nachvollziehen, dass du manchmal nicht sooo die Lust hast zum Lernen. Eine Freundin von mir lernt gerade Steuergehilfin - da ist´s genauso... Wenn du mit deinem Studium fertig bist, dann können wir ja im Forum einen Block "Rechtsberatung" aufmachen. |
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