Mal abgesehen davon, daß Meerschweinchen nicht gerne angefasst, hochgehoben oder anderweitig zwangsgekuschelt werden... Was sollte Deine Meerschweinchen dazu bewogen haben auf einen Menschen loszugehen? Völliger Blödsinn, das sind doch keine Kampfschweinchen.
Vielleicht suchst Du das nächste Mal eine kompetentere Pflegestelle!
Gabi
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Beiträge von kleinschweinugly
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Huhu,
ich vermute, daß diese Person die Tiere wieder loswerden wollte. Ich halte seit über 40 Jahren Wutzen und noch nie hat mich ein Meerschweinchen gebissen. Einzige Ausnahme war aus Schmerz (ein Knapsen) beim Umtersuchen eines verletzten Pfötchens und als ich mit bloßer Hand zwischen zwei streitende Böckchen gegriffen habe. Also war es meine eigene Schuld.
Gabi -
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Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren
Genehmigung nach dem TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 2 (tierheimähnliche Einrichtungen) und nach §11 Abs. 1 Nr. 3b (Handel mit Wirbeltieren)Entgegen viel verbreiteter Meinung sind Tiere gemäß § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Sachen! Wer fremde Tiere (z.B. Hunde, Katzen) pflegt oder betreut, übernimmt vielmehr eine ganz besondere Verantwortung, so dass der Betrieb einer gewerblichen Tierpension oder das professionelle Arbeiten als Tiersitter einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Wer daher eine Hundepension eröffnen oder als gewerblicher Tiersitter Hunde von Dritten betreuen will, benötigt dafür gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine Erlaubnis. Es reicht somit nicht aus, einfach nur zum Gewerbeamt zu gehen.
Ebenso benötigen deutsche Tierheime und größere Aufnahmestation, die eine tierheimähnliche Einrichtung betreiben, eine § 11 Absatz 1 Nummer 2 Genehmigung, da sie i.d.R. ein eigenes Tierheim unterhalten.
Die Vorschrift des § 11 TierSchG ist darüber hinaus auch für private Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine relevant, die auf Basis von Pflegestellen arbeiten und kein eigenes Tierheim unterhalten. Wer als Tierschutzorganisation oder eingetragener Tierschutzverein lediglich Abgabe- und Fundtiere aufnimmt, diese dann bis zu einer Vermittlung an neue Besitzer bei privaten Pflegestellen unterbringt, benötigt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007, Aktenzeichen 20 A 3908/06 (pdf-Datei) Vorinstanz Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 23 K 6776/04) ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG als tierheimähnliche Einrichtung, weil es sich nach Ansicht des Gerichts dabei um eine Tierhaltung und Tierbetreuung handelt, die über das Maß einer privaten Tierhaltung hinausgeht.[...]Falls man als Privatperson oder private Tierschutzorganisation Tiere vermittelt (über s.g. Direktvermittlungen) benötigt man nach dem Tierschutzgesetz und der Auffassung vieler Veterinärbehörden meistens eine Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren). Evtl. wird man dann auch nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (pdf-Datei) - AVV-TierSchG Ziffer 12.2.1.5.2 - als Agentur angesehen und erfüllt damit die Vorraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln. Ob eine s.g. gewerbliche Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b erforderlich ist, liegt immer am jeweiligen Einzelfall. Eine Privatperson kann (nicht muss) von der Behörde davon freigestellt werden, wenn vom zuständige Finanzamt die Vermittlungstätigkeit als s.g. "Liebhaberei" anerkannt und auch bescheinigt wird. Als "Gewerbsmäßig" gilt man laut Gesetz, wenn man mehr als 2 Hunde von Dritten in Pflege zu sich nimmt oder als Züchter mehr als 3 zuchtfähige Hündinnen im zuchtfähigen Alter besitzt (egal welcher Rasse), oder einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Geld verlangt). Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart Az.: 4 K 5551/98. Gewerbsmäßig heißt weiterhin, das die Tätigkeit selbstständig, planmäßig und fortgesetzt ausgeübt wird. Es ist unwesentlich, ob am Ende tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Die Vorraussetzungen für den gewerbsmäßigen Handel sind bei Agenturen zur Vermittlung von Tieren erfüllt, auch wenn diese die Tiere nicht selbst in ihrer Obhut nehmen. Als Agenturen werden auch Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine angesehen, die z.b. über das Internet Tiere nur direkt vermitteln.[...]
Sachkundenachweis durch abgeschlossene Berufsausbildung:
Die für die Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind gemäß Ziffer 12.2.2.2 der AVV-TierSchG in der Regel dann anzunehmen, wenn der Antragsteller (bzw. bei Tierschutzorganisationen die verantwortliche Person) eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- und Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tieren befähigt, also zum Beispiel eine abgeschlossene Ausbildung als Tierpfleger/in oder Tierarzthelfer/in (Tiermedizinische/r Fachangestellte/r).Wer keine abgeschlossene staatlich anerkannte Berufsausbildung in einem Tierberuf besitzt, hat aber ebenfalls die Möglichkeit, die Erlaubnis für das Halten, Pflegen und Unterbringen von fremden Tieren bzw. eine Erlaubnis für das Eröffnen einer Hundepension zu erhalten.
Tierschutzsachkundeprüfung vor dem Amtstierarzt bei Fehlen einer Berufsausbildung:
Hat der Antragsteller keine abgeschlossene staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung in einem Tierberuf, so verlangt die Behörde gemäß Ziff. 12.2.2.3 der AVV-TierSchG vor Erteilung der Erlaubnis, dass die Person gegenüber dem Amtstierarzt / Veterinäramt im Rahmen eines Fachgespräches den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringt.
Sachkundeprüfung bei einem Verband:Gemäß Ziff. 12.2.2.4 der Verwaltungsvorschrift kann (nicht muss) die Behörde auf dieses Fachgespräch beim Amtstierarzt / Veterinäramt verzichten, wenn die Person ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten über die Haltung, Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart bei einem (anderen) Verband nachgewiesen hat und die Sachkundeprüfung dieses Verbandes von der obersten Landesbehörde als „gleichwertig“ anerkannt ist.[...]
Inhalt des Fachgespräches beim Amtstierarzt / Veterinäramt:
In dem beim Amtstierarzt / Veterinäramt zu führenden Fachgespräch werden gem. Ziffer 12.2.2.3 der AVV-TierSchG die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich
• Haltung
• Pflege und
• Unterbringungder betreffenden Tierart geprüft.
Bei diesem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über die
• Aufzucht
• Biologie
• Fütterung
• Haltung und allgemeine Hygiene
• Krankheiten
• Rechtsvorschriftender betreffenden Tierart.
Ob der Antragsteller eine Erlaubnis für den Betrieb einer Tierschutzorganisation, Hundepension, für eine Hundeschule oder für das Züchten von Hunden begehrt, ist hinsichtlich der sechs genanten Prüfungsthemen ohne Belang. Die theoretischen Prüfungsfragen differenzieren dahingehend nicht.
Deshalb hat auch der Bewerber um eine Erlaubnis für den Betrieb einer Hundepension Fragen zum Thema „Aufzucht“ zu beantworten, der zukünftige Betreiber einer Hundeschule seine Fachkenntnisse zum Thema „Krankheiten“ unter Beweis zu stellen und der spätere Hundezüchter muss seine Kompetenz auch zum Thema „Fütterung“ von erwachsenen Tieren nachweisen.
Darüber hinaus sind auch ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit der betreffenden Tierart nachzuweisen, für die eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erteilt werden soll.
Schriftliche und praktische Sachkundeprüfung:
Obwohl in der bundesweit und bundeseinheitlich geltenden AVV-TierSchG vom 09.02.2000 in Ziff. 12.2.2.3 als auch in § 11 Absatz 2 Nummer 1 TierSchG von einem „Fachgespräch“ die Rede ist und auch Ziff. 12.2.2.4 der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einem (mündlichen) „Gespräch“ abgesehen werden kann, wird in einigen Bundesländern (z.B. Bayern) kein amtstierärztliches mündliches Gespräch (Fachgespräch), sondern stattdessen eine schriftliche Prüfung durchgeführt.
Dem Antragsteller werden dabei bis zu 30 Prüfungsfragen aus den 6 Bereichen Aufzucht, Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine Hygiene, Krankheiten und Rechtsvorschriften hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart vorgelegt, welche dieser nicht im Multiple-Choice-Verfahren sondern in Stichworten beantworten muss. Diese Prüfung darf daher nicht mit dem "Hundeführerschein" oder dem Fragenkatalog zum Sachkundenachweis nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen für Halter von „gefährlichen“ und „großen“ Hunden verwechselt werden und ein Ankreuzen von „richtig“ oder „falsch“ reicht somit nicht aus und ist auch nicht möglich...
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Huhu,
Jungtiere werden nicht von den anderen Gruppenmitgliedern gefressen oder angefressen, es sei denn es handelt sich um eine Totgeburt. Dabei wird der Wurfplatz gereinigt, damit keine Raubtiere angelockt werden. Andere Gruppenmitglieder helfen bei der Geburt und oft teilen sich mehrere Weibchen das Säugen und Behüten der Jungtiere. Auch Kastraten helften oft mit. Ein Bock sollte niemals bei der Geburt dabeisein, aber auch nur deshalb, weil er innerhalb der ersten 12 Stunden das Muttertier wieder nachdeckt.
Doppelte Schwangerschaften gibt es, sie sind aber sehr selten. Die Empfängnis hat dann zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefunden. Das geht, weil Meerschweinchen zwei Gebärmutterhörner besitzen. In der Regel findet die zweite Geburt 14 Tage nach der ersten statt, häufig allerdings sind dann tote Junge darunter.
Huhu Anette 17, vielleicht kannst Du Dich an den portugisischen Meerschweinchenverein wenden. Ich suche Dir die Adresse heraus...Clube dos Amigos dos Porquinhos-da-Índia de Portugal: http://capi-portugal.com/
Gabi -
Jordis (sie war ein Mädel) ist heute morgen um 9 Uhr gegangen! Machs gut kleine Maus und grüße mir alle anderen Engelchen...
Gabi
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Danke,
der erste TA diagnostizierte eine Virusinfektion (Lähme), behandelte mit AB und empfahl nachdem keine Besserung eintrat Eutanasie aus "wirtschaftlichen Gründen". Dann ist das ja offensichtlich kein Argument.
Gabi -
Huhu,
ich habe hier ein Pflegeschweinchen mit Wasser in der Lunge. Der TA vermutet eine Herzerkrankung. Leider ist auf dem Röntgenbild aufgrund der Wasseransammlung das Herz im Moment nicht zu sehen. Behandelt wird nun 3 x täglich mit Dimazon und einmal täglich mit Prilium sowie Prednisolon.
Wie sind Eure Erfahrungen? Habt Ihr solche Tiere mit Dauermedikation?
Und pietätlos gefragt, wie sind die Kosten dafür auf Dauer?
Gabi -
Genau, BBCode muß natürlich erlaubt sein!
Gabi -
Für Versilberung ist aber ein anderes Gen zuständig!
Zitat S. Tooson:Zitat...Hinter diesem Namen verbirgt sich eine Zeichnung, die man viele Jahre lang Versilberung nannte, was jedoch genetisch nicht richtig ist. Es handelt sich nicht um den Versilberungsfaktor si, denn dieser wirkt in allen Farben. Der Dapple Faktor tritt dagegen nur bei der Farbe schokolade auf. Daher kann man davon ausgehen, dass das Gen an bb (für die Farbe schokolade verantwortliches Gen) gekoppelt ist, und es ist zu vermuten, dass dadurch Dapple auch in der Farbe Beige gezüchtet werden kann. Es handelt sich um einen rezessiven Faktor...
Zitat...Weniger bekannt sind weitere Faktoren wie u. a. der Whitish Faktor, der – häufig bei US-Teddies - in schokoladefarbenen Farbfeldern im Alter von ca. 2-3 Wochen, weiße Stichelhaare erzeugt, die im Alter von 8-10 Wochen wieder ausfallen. Nicht zu vergessen der Grizzling Faktor, der normalerweise zwischen 2 und 4 Monaten auftritt und sich durch weiße Stichelhaare in schwarzem und roten Fell zeigt, kann je nach Haarwuchstum kommen und wieder gehen. Bei starker Verbreitung im Fell sehen auch diese Tiere aus wie Schimmel. Als Dinginess Faktor wurde der Faktor bezeichnet, den wir jetzt Dapple nennen. Er verursacht, dass bei schokolade ein Teil der Haare sehr viel heller sind als der Rest, wodurch eine gleichmäßige Stichelung entsteht. Es handelt sich um eine partielle Unterdrückung des braunen Eumelanins. Ein Teil der Haare sind komplett aufgehellt, ein Teil ist teils schoko und teils aufgehellt, und ein Teil der Haare ist einfarbig schoko.
Die Stichelung beschränkt sich auf den Körper. Die Beine bleiben einfarbig und um die Nase haben die Dapple eine einfarbige, runde Maske, ähnlich wie Himalayas....
PS.: Ich habe Siggies persönliche Erlaubnis, sie zu zitieren, sie ist meine Freundin...
Gabi -
...und BITTE, BITTE hole Dir die Meerschweinchen nicht in einem Zoogeschäft. Es gibt Tierheime und Notstationen wo unzählige arme Schweinchen nach neuen Gurkengebern suchen.
Gabi -
Huhu Claudia,
das Gehege ist zu klein, die Rampen zu steil. Das Ding ist zur Haltung von Meerschweinchen völlig ungeeignet. Ein Gehege sollte MINDESTENS 150 cm lang, MINDESTENS 80 cm, besser 1 m breit sein. Warum baust Du nicht etwas selber? Das wird außerdem auch noch viel preiswerter und Du kannst es an Deine räumlichen Gegebenheiten anpassen. Wieviele Meerschweinchen möchtest Du denn halten?Ich poste Dir hier mal einen interessanten Link, lese Dich da mal durch und informiere Dich gründlich:
http://www.diebrain.de/I-gehege.html
Gabi -
Supi!
Das wird schon alles werden. Dann hoffen wir mal, daß ihr eine Trächtigkeit erspart geblieben ist...
Gabi -
Zitat von Mümmel-Schweinchen
Vielen Dank! So viele Pfötchen müssen ja was bringen... ich werde meine TÄ gleich in meiner Mittagspause anrufen und sie auf Hefepilze ansprechen, dass das auch nachgeguckt werden soll.
LG
Das dauert ein paar Tage, weil der Kot dazu ins Labor eingeschickt wird. Die Kultur muß erst wachsen...
Gabi -
Oh nein, das klingt für mich alles sehr nach einer Hefepilzinfektion. Hier sind 40 Pfötchen gedrückt...
Gabi