Beiträge von jess512

    Ich befürchte, da gibts nichts mehr umzustimmen. Meine Erfahrung: Wenn die Leute nicht von Alleine darauf kommen, oder ohnehin ein offenes Ohr für Verbesserungsvorschläge und Ratschläge haben, dann ist es aussichtslos.


    Mir hat bis jetzt-wenn überhaupt-nur geholfen solche Menschen meine Gruppe beobachten zu lassen oder andere Gruppen von Freunden in akzeptabler Haltung. Viele merken da ganz schnell, was sie verkehrt machen, ohne dass man was sagen muss (es fühlt sich für die betroffenen sicherlich auch besser an, "selber" die Idee gehabt zu haben, wer gesteht sich schon gerne ein, unbewusst ein Tier gequält zu haben?).


    Wenn es ihr ums Tier gehen würde, hätte sie entweder ihre Eltern genervt was das Zeug hält oder sich von ihrem Tier getrennt. Hier gehts aber nur um Egoismus (Mein Tier, das hab ich lieb, das geb ich nicht ab). Tier bleibt auf der Strecke.

    Schau mal,ob sie heute bzw. morgen früh anständig futtert, insbesondere auch Heu. Wenns dir dann immer noch komisch vorkommt, geh mal zum TA mit ihr. Von deiner Beschreibung her klingt es schon so, als wäre da etwas nicht in Ordnung. Wie alt ist sie denn? Ältere Schweinchen verpennen manchmal die Fütterung.

    Es gab so ne Peta-Aktion, da konnte man Emails ans Ministerium schreiben, um gegen Verkauf von Tieren in Zoohandlungen zu protestieren. Heute habe ich eine Antwort erhalten (was mich schon wunderte), ich poste sie euch hier mal:



    für Ihre E-Mail vom 14. Oktober 2011 an Frau Bundesministerin Ilse Aigner danke ich Ihnen.
    Nach § 2 des Tierschutzgesetzes muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das
    Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
    unterbringen. Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht
    so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt
    werden. Außerdem muss die für die Tiere verantwortliche Person über die erforderlichen
    Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den Tieren verfügen.
    Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren, wie z. B. in Zoohandlungen, darf in Deutschland
    nur unter Einhaltung der Regelungen des § 11 des Tierschutzgesetzes erfolgen. Wer gewerbsmäßig
    mit Wirbeltieren handeln will, bedarf dafür gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 b
    des Tierschutzgesetzes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erteilung der Erlaubnis
    darf nur erfolgen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die dafür erforderliche
    Sachkunde nachweisen kann und die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Zudem müssen bestimmte
    Haltungsbedingungen gegeben sein, um die Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes
    erfüllen zu können. Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
    unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insofern wird Ihrer Forderung
    nach gesetzlichen Regelungen für den Verkauf von Tieren über Zoofachhandlungen und dem
    Nachweis von Sachkunde bereits Rechnung getragen.
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    Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnungen obliegt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes den zuständigen
    Behörden der Länder. Nach § 16 des Tierschutzgesetzes unterliegen unter anderem
    Tierhaltungen beziehungsweise Betriebe, die gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln der
    tierschutzrechtlichen Aufsicht durch die zuständige Behörde. Im Falle auftretender Missstände
    haben die Behörden nach § 16a Satz 1 des Tierschutzgesetzes alle erforderlichen Anforderungen
    zu treffen, um diese zu beseitigen beziehungsweise zu ahnden.
    Der Erlass eines Heimtierschutzgesetzes mit konkreten Haltungsvorschriften, Erlaubnisvorbehalten
    und Verboten würde einen staatlichen Eingriff in die private Haustierhaltung und
    damit in die allgemeine Handlungsfreiheit des Tierhalters bedeuten. Dieser müsste daher geeignet,
    erforderlich und verhältnismäßig sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein
    Heimtierschutzgesetz begegnet insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit Bedenken. Wie
    oben bereits dargelegt, existieren bereits Vorschriften, die auch bei der Haltung von Heimtieren
    zu beachten sind. Zudem stehen den zuständigen Behörden auch ohne Regelungen in einem
    Heimtiergesetz bereits Instrumentarien zur Verfügung, um gegen bekannt gewordene
    Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorzugehen und für Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Der
    Erlass eines Heimtierschutzgesetzes ist daher derzeit nicht geplant.